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Änderung Artikel 87c GG vom 01.09.2006
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Artikel 87c GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | Artikel 87c GG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 28.08.2006 BGBl. I 2034 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 87c | |
(Text alte Fassung) Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. 11a ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. | (Text neue Fassung) Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. |
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