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Änderung Artikel 91b GG vom 01.09.2006
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Artikel 91b GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung | Artikel 91b GG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G v 28.08.2006 BGBl. I 2034 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 91b | |
(Text alte Fassung) 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung zusammenwirken. 2 Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. 2 Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder. (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. |
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