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Änderung Artikel 125a GG vom 01.09.2006

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Artikel 125a GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
Artikel 125a GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 28.08.2006 BGBl. I 2034

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 125a


(Text alte Fassung)

(1) 1 Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) 1 Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. 2 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. 3 Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) 1 Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) 1 Recht,
das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. 2 Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.