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Änderung Artikel 87d GG vom 01.08.2009
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Artikel 87d GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung | Artikel 87d GG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2247 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 87d | |
(Text alte Fassung) (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. 2 Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. |
(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden. |
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