Tools:
Update via:
Änderung Artikel 45 GG vom 01.12.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GGÄndG2008 am 1. Dezember 2009 und Änderungshistorie des GGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
Artikel 45 GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 45 GG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.10.2008 BGBl. I S. 1926, 2009 BGBl. II S. 1223 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 45 | |
(Text alte Fassung) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. | (Text neue Fassung) 1 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2 Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3 Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5041/al22652-0.htm