Tools:
Update via:
Änderung Artikel 91b GG vom 01.01.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Artikel 91b GG und Änderungshistorie des GGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 91b GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | Artikel 91b GG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2438 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Artikel 91b | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von: 1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen; 2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen; 3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten. 2 Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. 2 Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 3 Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten. |
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken. (3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5041/al46525-0.htm