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Änderung Artikel 90 GG vom 20.07.2017
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Artikel 90 GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | Artikel 90 GG n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2347 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 90 | |
(Text alte Fassung) (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen. (2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. (3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. 2 Das Eigentum ist unveräußerlich. (2) 1 Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. 2 Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. 3 Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. 4 Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. 5 Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. 6 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. (4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen. |
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