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Änderung Artikel 104c GG vom 20.07.2017

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Artikel 104c GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 104c GG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2347
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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Artikel 104c


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1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der finanzschwachen Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)