Tools:
Update via:
Änderung Artikel 143f GG vom 20.07.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GGÄndG am 20. Juli 2017 und Änderungshistorie des GGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Artikel 143f GG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | Artikel 143f GG n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2347 |
---|---|
(Text alte Fassung) Artikel 143f (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 143f |
1 Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. 2 Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5041/al62793-0.htm