§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Zentrale Behörden im Sinne des Artikels 6 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034) (Übereinkommen) sind das Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) und die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter (zentrale Adoptionsstellen).
(3) Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- sind Auslandsvermittlungsstellen die zentralen Adoptionsstellen und die in Absatz 2 genannten Adoptionsvermittlungsstellen;
- 2.
- ist zentrale Behörde des Heimatstaates (Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens) die Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.
Frühere Fassungen von § 1 AdÜbAG
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interne Verweise§ 4 AdÜbAG Adoptionsbewerbung (vom 01.04.2021) ... die zentrale Adoptionsstelle oder an eine der anerkannten Auslandsvermittlungsstellen im Sinne des § 1 Absatz 2 . (2) Den Adoptionsbewerbern obliegt es, 1. anzugeben, aus welchem ...
Zitat in folgenden NormenJustizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAdoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 4 AdHiG Folgeänderungen ... 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 3 ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „das nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich aufhalten, oder" ...
Gesetz zur Errichtung und zur Regelung der Aufgaben des Bundesamts für Justiz
G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
Zitate in aufgehobenen TitelnJustizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
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