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§ 7 - Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz (AdÜbAG)
Artikel 1 G. v. 05.11.2001 BGBl. I S. 2950, 2950; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 4 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-29 Nebengesetze zum Familienrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 404-29 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 7 Bereiterklärung zur Adoption; Verantwortlichkeiten für ein Adoptivpflegekind
§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Erklärung der Adoptionsbewerber, dass diese bereit sind, das ihnen vorgeschlagene Kind anzunehmen, ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen Bereich ein Adoptionsbewerber zur Zeit der Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. 2Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. 3Das Jugendamt übersendet der Auslandsvermittlungsstelle eine beglaubigte Abschrift.
(2) 1Auf Grund der Erklärung nach Absatz 1 sind die Adoptionsbewerber gesamtschuldnerisch verpflichtet, öffentliche Mittel zu erstatten, die vom Zeitpunkt der Einreise des Kindes an für die Dauer von sechs Jahren für den Lebensunterhalt des Kindes aufgewandt werden. 2Die zu erstattenden Kosten umfassen sämtliche öffentlichen Mittel für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Kindes beruhen. 3Sie umfassen jedoch nicht solche Mittel, die
- 1.
- aufgewandt wurden, während sich das Kind rechtmäßig in der Obhut der Adoptionsbewerber befand, und
- 2.
- auch dann aufzuwenden gewesen wären, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Annahmeverhältnis zwischen den Adoptionsbewerbern und dem Kind bestanden hätte.
(3) 1Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die Mittel aufgewandt hat. 2Erlangt das Jugendamt von der Aufwendung öffentlicher Mittel nach Absatz 2 Kenntnis, so unterrichtet es die in Satz 1 genannte Stelle über den Erstattungsanspruch und erteilt ihr alle für dessen Geltendmachung und Durchsetzung erforderlichen Auskünfte.
(4) 1Das Jugendamt, auch soweit es als Vormund oder Pfleger des Kindes handelt, ein anderer für das Kind bestellter Vormund oder Pfleger sowie die Adoptionsvermittlungsstelle, die Aufgaben der Adoptionsbegleitung nach § 9 des Adoptionsvermittlungsgesetzes wahrnimmt, unterrichten die Auslandsvermittlungsstelle über die Entwicklung des aufgenommenen Kindes, soweit die Auslandsvermittlungsstelle diese Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 9, 20 und 21 des Übereinkommens benötigt. 2Bis eine Annahme als Kind ausgesprochen ist, haben das Jugendamt, die Ausländerbehörde, das Vormundschafts- und das Familiengericht die Auslandsvermittlungsstelle außer bei Gefahr im Verzug an allen das aufgenommene Kind betreffenden Verfahren zu beteiligen; eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Beteiligung ist unverzüglich nachzuholen.
Zitierungen von § 7 AdÜbAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AdÜbAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AdÜbAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AdÜbAG Aufnahme eines Kindes
... die Adoptionsbewerber auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Erklärung nach § 7 Abs. 1 abzugeben. Ist die Abgabe dieser Erklärung nachgewiesen, so kann die ...
§ 6 AdÜbAG Einreise und Aufenthalt
... § 5 Abs. 1 Satz 1 gebilligt hat und 2. die Adoptionsbewerber sich gemäß § 7 Abs. 1 mit dem Vermittlungsvorschlag einverstanden erklärt haben. (2) Auf ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 59 SGB VIII Beurkundung (vom 01.07.2013)
... zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu beurkunden, 6. den ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5048/a70041.htm