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§ 1 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 1 Begriffsbestimmungen


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Granulat: ein durch physikalische oder chemische Behandlung aus festen oder flüssigen Primärpartikeln technisch hergestelltes Aggregat;

2.
Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse;

3.
Siebdurchgang: der Feinheitsgrad, der zu einem Durchgang durch ein Prüfsiebgewebe mit der angegebenen lichten Maschenweite führt; die dabei angegebenen Prozentsätze sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, Mindestsätze;

4.
Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben zum Anwendungszeitpunkt, zur Aufwandmenge, zu notwendigen Anwendungsbeschränkungen und zur Anwendungstechnik;

5.
Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben zur zweckmäßigen Art der Lagerung, zur möglichen Entmischung bei Stoffumschlag und Lagerung, zur Temperatur, zur Feuchtigkeit und zur Verhütung von Unfällen einschließlich einer Gewässergefährdung;

6.
Aufbereitungshilfsmittel: Mittel zur Fällung, Konditionierung, Hygienisierung, Granulierung oder Staubbindung sowie Trägersubstanzen, Hüllsubstanzen, Formulierungshilfsstoffe, Farbstoffe;

7.
Angaben über Gehalte oder Angaben über Gehaltsanteile: auf die Frischmasse (Stoff) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;

8.
Angaben in Prozent: auf die Masse (Masseprozent) bezogene Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;

9.
Angaben für Nährstoffgehalte: als Gesamtnährstoffgehalt ausgedrückte Angaben, soweit keine anderen Bezugsgrößen genannt sind;

10.
flüssige Düngemittel: Düngemittel mit einem Trockenmassegehalt bis zu 15 Prozent, es sei denn, durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode wird der Aggregatzustand "flüssig" festgestellt;

11.
spezifiziertes Risikomaterial: Stoffe im Sinne des Anhangs XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1494/2002 der Kommission vom 21. August 2002 (ABl. EG Nr. L 225 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

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Zitierungen von § 1 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 DüMV (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen
... mit Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Hinweisen zur sachgerechten Lagerung nach § 1 Nr. 4 und 5 gekennzeichnet sein. Dabei ist insbesondere auf Anwendungs- und Lagerungserfordernisse ...


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