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§ 4 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 4 Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern



(1) Düngemittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind. Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp mit mehreren typenbestimmenden Bestandteilen, darf es nicht unter Bezugnahme auf einen anderen Düngmitteltyp, der nicht alle diese typenbestimmenden Bestandteile beschreibt, gekennzeichnet werden.

(2) Düngemittel nach Absatz 1 müssen mit den in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten Angaben versehen sein.

(3) Düngemittel nach Absatz 1 dürfen nur dann zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in Anlage 3 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwendet werden.

(4) Zulässige Angaben nach Anlage 3 Nr. 2 dürfen nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung hinzugefügt sein; sie dürfen deren Aussagekraft nicht beeinträchtigen. Nährstoffe müssen in Worten und in chemischen Symbolen angegeben sein. Dabei müssen die nachstehenden chemischen Symbole und Formeln verwendet sein:

StickstoffN
PhosphatP2O5
KaliumoxidK2O
CalciumCa
CalciumoxidCaO
CalciumcarbonatCaCO3
MagnesiumMg
MagnesiumoxidMgO
MagnesiumcarbonatMgCO3
NatriumNa
SchwefelS
BorB
EisenFe
KobaltCo
KupferCu
ManganMn
MolybdänMo
ZinkZn.


Zur vorgeschriebenen Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann zusätzlich auch deren Elementform angegeben sein. Dabei müssen die Gehalte wie folgt umgerechnet sein:

P2O5x 0,436 = P (Phosphor)
K2Ox 0,83 = K (Kalium)
CaOx 0,715 = Ca
CaCO3x 0,4 = Ca
MgOx 0,6 = Mg
MgCO3x 0,288 = Mg.


(5) Werden Düngemittel zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des Düngemittelgesetzes genannten Zwecken in den Verkehr gebracht, so genügt es zur Kennzeichnung, wenn die vorgesehene Zweckbestimmung eindeutig ersichtlich ist und bei Düngemitteln nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes außerdem der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers sowie des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen, soweit dieser nicht selbst der Hersteller ist, und die das Düngemittel bestimmenden Bestandteile nach der jeweiligen Typenbeschreibung der Anlage 1 Spalten 2 und 3 angegeben sind. Weitere Angaben sind zulässig.



 

Zitierungen von § 4 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DüMV Art der Kennzeichnung
... Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; ...
§ 9 DüMV Ordnungswidrigkeiten
... 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 oder § 8 Düngemittel, Wirtschaftsdünger, ...
Anlage 1 DüMV (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen
... 1.1, 1.3, 1.5, 1.8, 2.1, 4.1, 4.3.1, 4.4.1 entsprechen, dürfen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 zusätzlich als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sein. 2. Für ...
Anlage 3 DüMV (zu §§ 4 und 6 Abs. 5) Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 6. FertigPackVÄndV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... In § 31 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter „Stoffen im Sinne des ... a) In Nummer 5d werden die Wörter „Natur- und Hilfsstoffe im Sinne der § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter „Stoffe im Sinne des § ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
§ 9 DüMV Übergangsvorschriften (vom 01.05.2012)
... in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I ...