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§ 5 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln



(1) Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1.
sie mit den in Anlage 4 aufgeführten Angaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind,

2.
alle weiteren Angaben von den in Anlage 4 aufgeführten deutlich abgesetzt sind und

3.
Pflanzenhilfsmittel so gekennzeichnet sind, dass sie nicht mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes verwechselt werden können.

(2) Die Kennzeichnung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich im Falle der Abgabe von Wirtschaftsdüngern durch einen landwirtschaftlichen Betrieb an landwirtschaftliche Betriebe in unmittelbarer Nähe, wenn sie zum eigenen Verbrauch abgegeben werden. Eine Kennzeichnung ist ferner nicht erforderlich bei der Abgabe an Dritte zum eigenen Verbrauch, wenn die abgegebene Menge eine Tonne pro Jahr nicht überschreitet.

 
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Zitierungen von § 5 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DüMV Art der Kennzeichnung
... Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen ...
§ 7 DüMV Toleranzen
... Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel werden für die nach § 5 in Verbindung mit Anlage 4 anzugebenden Gehalte folgende Toleranzen, bezogen auf die bei der ...
§ 9 DüMV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 oder § 8 Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate ...
Anlage 4 DüMV (zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 6) Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524; aufgehoben durch § 11 V. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2482
§ 9 DüMV Übergangsvorschriften (vom 01.05.2012)
... in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung den Anforderungen der §§ 2 bis 5 der Düngemittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1999 (BGBl. I S. ...