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§ 6 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 6 Art der Kennzeichnung



(1) Die Angaben zur Kennzeichnung nach § 4 Abs. 2 bis 5 und § 5 müssen in deutscher Sprache abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet sein. Angaben nach Anlage 3 Nr. 2.3 bis 2.6 sowie Kennzeichnungsangaben für andere Länder oder in anderen Sprachen müssen von Angaben nach Anlage 3 Nr. 1, 2.1 und 2.2 deutlich abgesetzt sein.

(2) Beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen oder geschlossenen Behältnissen müssen die Angaben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf einem Anhänger angebracht sein. In anderen Fällen müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier gemacht sein, von denen mindestens ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt ist.

(3) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr als 100 Kilogramm Inhalt genügt eine Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 2.

(4) Beim Hersteller unverpackt gelagerte Ware muss gekennzeichnet sein, sofern sie als Stoff nach § 1 Nr. 1 bis 5 des Düngemittelgesetzes zur Abgabe bestimmt ist.

(5) Werden Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, schriftlich angeboten, so genügt es, wenn in dem Angebot die Angabe der Typenbezeichnung nach Anlage 3 Nr. 1.1 - bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern in Verbindung damit auch die dort vorgeschriebenen Angaben der Höhe der Gehalte - sowie die Angaben nach Anlage 3 Nr. 1.7 gemacht sind. Im Falle der Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 ist zusätzlich deren Angabe unter Verwendung der dort in Spalte 1 getroffenen Bezeichnungen einschließlich gegebenenfalls vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 2 erforderlich.

(6) Werden Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel schriftlich angeboten, so genügt es, wenn die in Anlage 4 Nr. 1.1 und 1.3 aufgeführten Angaben sowie die in Anlage 4 Nr. 1.2 aufgeführten Angaben, jedoch ohne Angaben über Stoffe nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 Spalte 2 und ohne Hinweise zur sachgerechte Anwendung, gemacht sind.

(7) Bei nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichneten Düngemitteln und bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die zum Zwecke der Abgabe an andere eingeführt werden und nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gekennzeichnet sind, genügt es, wenn sie unverzüglich nach der Einfuhr, jedoch in jedem Falle vor der Abgabe nach Maßgabe dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Bei als EG-DÜNGEMITTEL bezeichneten Düngemitteln, deren Kennzeichnung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, gilt Satz 1 entsprechend für die Kennzeichnung in deutscher Sprache.

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Zitierungen von § 6 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DüMV Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
... den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 und des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind. Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp mit ...
§ 5 DüMV Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
... 1. sie mit den in Anlage 4 aufgeführten Angaben nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet sind, 2. alle weiteren Angaben von den in ...
Anlage 3 DüMV (zu §§ 4 und 6 Abs. 5) Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
Anlage 4 DüMV (zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 6) Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln