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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2008 aufgehoben
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§ 8 - Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 8 Verpackung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Düngemittel, die einem zugelassenen Düngemitteltyp entsprechen, dürfen in den Fällen, in denen es in Anlage 1 Spalte 6 oder für einzelne Ausgangsstoffe nach den Tabellen der Anlage 2 vorgeschrieben ist, nur verpackt oder in Packungen oder Behältnissen der dort bezeichneten Art gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Zitierungen von § 8 DüMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 DüMV Ordnungswidrigkeiten
... vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 oder § 8 Düngemittel, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder ...
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