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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.12.2008 aufgehoben
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Anlage 3 - Düngemittelverordnung (DüMV)
V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 3 (zu §§ 4 und 6 Abs. 5) Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2003 S. 2436)
- 1.
- Vorgeschriebene Angaben
- 1.1.
- Typenbezeichnung nach Spalte 1 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 in Verbindung mit der Angabe der Höhe der Gehalte der dort in Spalte 2 aufgeführten Bestandteile. Dabei gilt:
- 1.1.1.
- Die Angabe der Gehalte nach Anlage 1 Spalte 2 der Typenbeschreibungen erfolgt in Prozent und in der dort vorgenommenen Reihenfolge mit bis zu einer Dezimalstelle, bei Düngemitteln des Abschnittes 3 mit bis zu zwei Dezimalstellen.
- 1.1.2.
- Die Zahlenangaben dürfen nicht höher sein als die Zahlenangaben nach Nummer 1.2.
- 1.1.3.
- Der Zahlenangabe darf keine weitere Angabe hinzugefügt werden.
- 1.1.4.
- Die Angabe der Höhe der Gehalte an Spurennährstoffen entfällt.
- 1.2.
- Art und Höhe der Gehalte der nach Spalte 3 der Typenbeschreibungen in Anlage 1 festgesetzten typenbestimmenden Bestandteile, Nährstoffformen und zusätzlichen Stoffen nach den Vorbemerkungen 2 und 3. Dabei gilt:
- 1.2.1.
- Angaben bis zu zwei Dezimalstellen sind zulässig, Angaben für Spurennährstoffe sind mit mindestens zwei, höchstens vier Dezimalstellen anzugeben.
- 1.2.2.
- Bei flüssigen Düngemitteln ist eine zusätzliche Angabe der Gehalte in Gewicht zu Volumen (z.B. Gramm je Liter, Kilogramm je Kubikmeter) zulässig.
- 1.2.3.
- Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern erfolgen Angaben nach Maßgabe der Spalte 4 der Typenbeschreibungen der Anlage 1.
- 1.2.4.
- Gehalte müssen in Gewichtsprozenten, bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, angegeben sein.
- 1.3.
- Für nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnete Düngemittel zusätzlich:
- 1.3.1.
- Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel sind nach dem Zweck ihrer Zugabe, insbesondere als Hüllsubstanz, zur Staubbindung, Konditionierung, Fällung, Färbung anzugeben. Überschreitet ein Aufbereitungshilfsmittel einen Anteil von 0,5%, ist zusätzlich das verwendete Mittel anzugeben (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz" oder "Vinasse zur Staubbindung").
- 1.3.2.
- Stoffe und deren Gehalte ab den in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 2 genannten Werten.
- 1.4.
- Bei festen Düngemitteln das Nettogewicht. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis 100 kg auch anstelle des Nettogewichts das Bruttogewicht in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung.
- 1.5.
- Bei flüssigen Düngemitteln das Nettogewicht. Es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein.
- 1.6.
- Bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht.
- 1.7.
- Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen sowie bei Düngemitteln, die nicht als EG-DÜNGEMITTEL bezeichnet sind, Anschrift des Herstellers, soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
- 1.8.
- Nach Anlage 1 vorgeschriebene weitere Angaben.
- 2.
- Zulässige Angaben
- 2.1.
- Nach Anlage 1 zulässige weitere Angaben,
- 2.2.
- handelsübliche Warenbezeichnungen,
- 2.3.
- Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben,
- 2.4.
- Marken,
- 2.5.
- Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels, die nicht unter Nummer 1.2 fallen,
- 2.6.
- sonstige Angaben und Hinweise.
Zitierungen von Anlage 3 DüMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DüMV Kennzeichnung von Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
... werden. (2) Düngemittel nach Absatz 1 müssen mit den in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit den in ... 1 aufgeführten Angaben gekennzeichnet sein. Sie dürfen zusätzlich mit den in Anlage 3 Nr. 2 aufgeführten Angaben versehen sein. (3) Düngemittel nach Absatz 1 ... bezeichnet sein, wenn dies nach Anlage 1 zulässig ist und andere als die in Anlage 3 Nr. 1 und 2.1 bis 2.4 aufgeführten Angaben nicht verwendet werden. (4) ... Angaben nicht verwendet werden. (4) Zulässige Angaben nach Anlage 3 Nr. 2 dürfen nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 stehen. ... nach Anlage 3 Nr. 2 dürfen nicht in Widerspruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 stehen. Handelsübliche Warenbezeichnungen dürfen der Typenbezeichnung ...
Anlage 1 DüMV (zu §§ 2, 4 Abs. 3 und 5, § 7 Abs. 1, § 8) Definition von Düngemitteltypen
... werden. 7. Düngemittel müssen zusätzlich zu den Angaben nach Anlage 3 Nr. 1 mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: 7.1. im Rahmen der Hinweise zur ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... Düngemittelgesetzes die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 3 der Düngemittelverordnung, bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben ...
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