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I. - Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKMBDGAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.02.2005 BGBl. I S. 454; aufgehoben durch § 7 A. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 26
Geltung ab 03.03.2005; FNA: 2031-4-22 Disziplinarrecht
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I.



Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) übertrage ich

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarchivs und

der Bundesbeauftragten oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

1.
die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes;

2.
die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes insoweit, als ihnen jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist;

3.
die Zuständigkeit zum Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes;

4.
die Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes.