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II. - Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKMBDGAnO k.a.Abk.)

A. v. 18.02.2005 BGBl. I S. 454; aufgehoben durch § 7 A. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 26
Geltung ab 03.03.2005; FNA: 2031-4-22 Disziplinarrecht
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II.



Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarchivs und

die Bundesbeauftragte oder der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

sind für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, die seitens der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten erhoben werden, insoweit zuständig, als ihnen jeweils die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten übertragen ist.