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§ 1 - Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (29. BImSchV)
V. v. 22.05.2000 BGBl. I S. 735; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 26.05.2000; FNA: 2129-8-29 Umweltschutz
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Geltung ab 26.05.2000; FNA: 2129-8-29 Umweltschutz
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§ 1 Gebührentarif
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).
Zitierungen von § 1 29. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 29. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
29. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 29. BImSchV (zu § 1) Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (vom 21.08.2012)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5055/a70092.htm