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Anlage - Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (29. BImSchV)
V. v. 22.05.2000 BGBl. I S. 735; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.08.2012 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 26.05.2000; FNA: 2129-8-29 Umweltschutz
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Geltung ab 26.05.2000; FNA: 2129-8-29 Umweltschutz
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Anlage (zu § 1) Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Anlage hat 1 frühere Fassung
Gebühren-Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Erteilung einer Typgenehmigung | 655 |
2 | Änderung einer Genehmigung | |
2.1 | ohne Gutachten | 165 |
2.2 | mit Gutachten | 327 |
2.3 | Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts | Gebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung |
3 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung | 129 |
4 | Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei | |
4.1 | Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten | 138 |
4.2 | Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie | 353 |
5 | Anfangsbewertung von Fertigungsstätten | |
5.1 | Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte | 700 |
5.2 | Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte | |
6 | Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmi- gungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person | 40 bis 90 |
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren V. v. 14. August 2012 BGBl. I S. 1712 m.W.v. 21. August 2012
Frühere Fassungen von Anlage 29. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.08.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften für Verbrennungsmotoren vom 14.08.2012 BGBl. I S. 1712 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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