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§ 2 - Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV)
V. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 589; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 7847-21-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.02.2002; FNA: 7847-21-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Verwendung des Öko-Kennzeichens
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Öko-Kennzeichen ist
- 1.
- bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der Verpackung
- a)
- durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige Weise mit der Verpackung verbundenen Etikett,
- b)
- an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar oder
- 2.
- bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b
(2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke der Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des Verbrauchers ist zulässig, soweit
- 1.
- ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekennzeichnet werden darf, oder
- 2.
- unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische Landbau
Zitierungen von § 2 ÖkoKennzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖkoKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖkoKennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ÖkoKennzV Gestaltung des Öko-Kennzeichens
... Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzulässige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ...
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