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§ 3 - Öko-Kennzeichenverordnung (ÖkoKennzV)
V. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 589; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Geltung ab 16.02.2002; FNA: 7847-21-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.02.2002; FNA: 7847-21-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Anzeigepflicht
(1) 1Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. 2Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann eine Anzeige auch elektronisch über eine Registrierung in der Bio-Siegel-Datenbank erfolgen.
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung V. v. 27. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 265 m.W.v. 5. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 3 ÖkoKennzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.10.2023 | Artikel 2 Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung vom 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ÖkoKennzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÖkoKennzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖkoKennzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ÖkoKennzV Ordnungswidrigkeiten
... Öko-Kennzeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Kennzeichnung von Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und zur Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
Artikel 2 Bio-AHVV-EV Änderung der Öko-Kennzeichenverordnung
... § 3 Absatz 1 der Öko-Kennzeichenverordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 589), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2005 ...
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