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§ 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst,

2.
Regierungsinspektorin zur Anstellung/Regierungsinspektor zur Anstellung in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor im Eingangsamt,

4.
Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor im ersten Beförderungsamt,

5.
Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann im zweiten Beförderungsamt,

6.
Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat im dritten Beförderungsamt und

7.
Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat im vierten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.