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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 8 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungsinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Regierungsinspektoranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungs- und der Ausbildungsbehörde. Während des Studiums an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.
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Zitierungen von § 8 LAP-gntDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... teil. Die Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5060/a70154.htm