Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 18 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
|

§ 18 Ziel der berufspraktischen Studienzeiten



(1) Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen. Als Teil der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter ferner eine fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben im nationalen und internationalen Bereich im In- und Ausland erwerben, insbesondere im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen und Bündnisverpflichtungen der Bundeswehr.

(2) Für die Praktika, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung sind die jeweiligen Ausbildungsrahmenpläne zu berücksichtigen.

(3) Die Ausbildungsrahmenpläne für die Praktika, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung stellt das Bundesministerium der Verteidigung auf. Die Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - und das Bundessprachenamt werden beteiligt. Die Studien- und Ausbildungsrahmenpläne sind aufeinander aufbauend inhaltlich abzustimmen. Hierbei wirken der Fachbereich Bundeswehrverwaltung und das Bundessprachenamt mit.



 

Zitierungen von § 18 LAP-gntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. ...