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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
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§ 22 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 22 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 316 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I finden im unmittelbaren Anschluss an das Grundstudium statt. Aufbauend auf den Inhalten des Grundstudiums dienen sie der Vorbereitung auf das Praktikum I. Studienfächer sind:
- 1.
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- 2.
- Bekleidungswirtschaft,
- 3.
- Beschaffung,
- 4.
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
- 5.
- Verpflegungswirtschaft.
(3) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II und III finden im Anschluss an das Praktikum II und III statt. In interdisziplinären Projekten sind die in den Fachstudien und Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Aufgabenschwerpunkte der Projekte sind zu entnehmen:
- 1.
- in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen II den Studienfächern
- a)
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- b)
- Bekleidungswirtschaft,
- c)
- Beschaffung,
- d)
- Öffentliche Finanzwirtschaft,
- e)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- f)
- Verpflegungswirtschaft,
- 2.
- in den Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen III den Studienfächern
- a)
- Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,
- b)
- Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),
- c)
- Öffentliche Finanzwirtschaft/Betriebswirtschaftslehre,
- d)
- Reise- und Umzugskostenrecht,
- e)
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen und
- f)
- Wehrrecht, Wehrersatzwesen.
(4) Die Praxisbezogenen Lehrveranstaltungen I, II und III werden in einer Gesamtzeit von drei Monaten an der Fachhochschule - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - durchgeführt. Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans werden Lehrveranstaltungspläne unter Berücksichtigung der fachübergreifenden Zusammenhänge erstellt.
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Zitierungen von § 22 LAP-gntDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-gntDBWVV Bewertungen während der berufspraktischen Studienzeiten
... der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind mindestens zwei Fächern nach § 22 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 zuzuordnen. § 23 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 sowie ...
§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. ...
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