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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
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§ 25 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 25 Fremdsprachenausbildung
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche fremdsprachliche Kommunikationsfähigkeit in einer der Amtssprachen der NATO-Mitgliedstaaten.
(2) Die Fremdsprachenausbildung ist verwendungs- und fertigkeitsbezogen. Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten "Hörverstehen, Mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und Schriftlicher Gebrauch" und zielt auf den Erwerb eines Standardisierten Leistungsprofils (SLP) nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem ab.
(3) Die fremdsprachlichen Kenntnisse in den vier Grundfertigkeiten werden nach Abschluss der Fremdsprachenausbildung geprüft und in Form eines SLP bescheinigt. Ausbildungsziel ist der Erwerb des SLP 3332. Mindestanforderung ist der Erwerb des SLP 2221.
(4) Für die Fremdsprachenausbildung und für Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung in der geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung legt im Ausbildungsrahmenplan die zu erlernende Amtssprache eines der NATO-Mitgliedstaaten und Einzelheiten zum fremdsprachlichen Anforderungsprofil fest.
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Zitierungen von § 25 LAP-gntDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. ...
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