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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
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§ 32 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 32 Prüfungskommission
§ 32 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt; für die schriftliche und die mündliche Prüfung können gesonderte Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter und die Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfung oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen bestellt das Prüfungsamt; die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind:
- 1.
- eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
- mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - als Beisitzende und
- 3.
- mindestens zwei weitere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - bei der Bildung einer fachspezifischen Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes - als Beisitzende.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen stellen die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsmaßstabes sicher.
(4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Zitierungen von § 32 LAP-gntDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-gntDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) ...
§ 29 LAP-gntDBWVV Praxisaufstieg
... der Mindestzahl der Mitglieder der mündlichen Prüfungskommission gemäß § 32 Abs. 2. § 32 Abs. 3 und 4 und die §§ 38 bis 41 gelten entsprechend. Die Zuerkennung ... Mitglieder der mündlichen Prüfungskommission gemäß § 32 Abs. 2. § 32 Abs. 3 und 4 und die §§ 38 bis 41 gelten entsprechend. Die Zuerkennung der ...
§ 30 LAP-gntDBWVV Zwischenprüfung
... Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. § 32 Abs. 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht ...
§ 40 LAP-gntDBWVV Täuschung, Ordnungsverstoß
... während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 32 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Über das Vorliegen und die Folgen eines ...
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