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§ 42 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 42 Gesamtergebnis



(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,

2.
die Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums mit 10 vom Hundert,

3.
die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten mit 8 vom Hundert,

4.
die Durchschnittspunktzahl der Diplomarbeit mit 15 vom Hundert,

5.
die Rangpunkte der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 7 vom Hundert (insgesamt 42 vom Hundert) und

6.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert.

Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1, in der Diplomarbeit und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.

(3) Ist die Prüfung bestanden, erhöht sich die Abschlussnote um einen Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprüfung gemäß § 26 Abs. 4 bis zum Beginn der Laufbahnprüfung das SLP 3332 erreicht hat, um einen halben Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter das SLP 2221 erreicht hat. Die Abschlussnote kann sich auf höchstens 15 Rangpunkte erhöhen.

(4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.

(5) Über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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Zitierungen von § 42 LAP-gntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) ...
§ 29 LAP-gntDBWVV Praxisaufstieg
... Befähigung setzt mindestens das Erreichen der Durchschnittspunktzahl fünf voraus; § 42 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal ...
§ 43 LAP-gntDBWVV Zeugnis
... bestanden haben, ein Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht ...