Tools:
Update via:
Änderung § 4 LAP-gntDBWVV vom 14.02.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch § 56 BLV am 14. Februar 2009 und Änderungshistorie der LAP-gntDBWVVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 LAP-gntDBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 4 LAP-gntDBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 21 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat und 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. | (Text neue Fassung) 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und 2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5060/al17217-0.htm