Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
|

Kapitel 4 Sonstige Vorschriften

§ 46 Übergangsregelung



Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Oktober 2004 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden Studienabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird. Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 22. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2766), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274), außer Kraft.

Anzeige