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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.07.2015 aufgehoben
§ 1 - Erukasäure-Verordnung (ErukasäureV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.1977 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1090
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2125-40-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 2125-40-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Speiseöle, Speisefette und ihre Mischungen, die als solche an den Verbraucher abgegeben werden,
- 2.
- Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseöl, Speisefett oder ihren Mischungen hergestellt werden und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5 vom Hundert haben.
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Zitierungen von § 1 Erukasäure-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErukasäureV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErukasäureV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ErukasäureV (vom 07.03.2006)
... Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, ...
§ 3 ErukasäureV (vom 07.03.2006)
... wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5063/a70206.htm