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§ 2 - Erukasäure-Verordnung (ErukasäureV k.a.Abk.)

§ 2



(1) Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Erukasäuregehalt, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom Hundert übersteigt.

(2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 13.00-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist.

(3) Die Bestimmung des Erukasäuregehalts nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtgehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Docosensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, beträgt und dies nach der Methode festgestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 23.04-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist.



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Frühere Fassungen von § 2 Erukasäure-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 11 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Erukasäure-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErukasäureV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErukasäureV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ErukasäureV (vom 07.03.2006)
... 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 11 LMuTÄndV Änderung der Erukasäure-Verordnung
... vom 26. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1446), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und ...