Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.07.2015 aufgehoben

§ 3 - Erukasäure-Verordnung (ErukasäureV k.a.Abk.)

§ 3



Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.





 

Frühere Fassungen von § 3 Erukasäure-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2006Artikel 11 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Erukasäure-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ErukasäureV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErukasäureV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 11 LMuTÄndV Änderung der Erukasäure-Verordnung
... 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und ...