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§ 1 - Stammzellgesetz (StZG)
G. v. 28.06.2002 BGBl. I S. 2277; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 2121-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 2121-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die staatliche Verpflichtung, die Menschenwürde und das Recht auf Leben zu achten und zu schützen und die Freiheit der Forschung zu gewährleisten,
- 1.
- die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen grundsätzlich zu verbieten,
- 2.
- zu vermeiden, dass von Deutschland aus eine Gewinnung embryonaler Stammzellen oder eine Erzeugung von Embryonen zur Gewinnung embryonaler Stammzellen veranlasst wird, und
- 3.
- die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Einfuhr und die Verwendung embryonaler Stammzellen ausnahmsweise zu Forschungszwecken zugelassen sind.
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