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§ 5 - Stammzellgesetz (StZG)
G. v. 28.06.2002 BGBl. I S. 2277; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 2121-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.07.2002; FNA: 2121-61 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 5 Forschung an embryonalen Stammzellen
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Forschungsarbeiten an embryonalen Stammzellen dürfen nur durchgeführt werden, wenn wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass
- 1.
- sie hochrangigen Forschungszielen für den wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Rahmen der Grundlagenforschung oder für die Erweiterung medizinischer Kenntnisse bei der Entwicklung diagnostischer, präventiver oder therapeutischer Verfahren zur Anwendung bei Menschen dienen und
- 2.
- nach dem anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik
- a)
- die im Forschungsvorhaben vorgesehenen Fragestellungen so weit wie möglich bereits in In-vitro-Modellen mit tierischen Zellen oder in Tierversuchen vorgeklärt worden sind und
- b)
- der mit dem Forschungsvorhaben angestrebte wissenschaftliche Erkenntnisgewinn sich voraussichtlich nur mit embryonalen Stammzellen erreichen lässt.
Zitierungen von § 5 StZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 StZG Genehmigung (vom 05.04.2017)
... wissenschaftlich begründeten Darlegung, dass das Forschungsvorhaben den Anforderungen nach § 5 entspricht, 3. eine Dokumentation der für die Einfuhr oder Verwendung vorgesehenen ... die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt sind, 2. die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertretbar ist und ...
§ 9 StZG Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
... prüft und bewertet anhand der eingereichten Unterlagen, ob die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt sind und das Forschungsvorhaben in diesem Sinne ethisch vertretbar ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMG (BMGBGebV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4391; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Anlage BMGBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.04.2024)
... Prüfung des Antrages (Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 StZG) b) Prüfung der Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für ...
ZES-Verordnung (ZESV)
V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2663; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 2 ZESV Aufgaben der Zentralen Ethik-Kommission für Stammzellenforschung
... Antrags auf Genehmigung nach § 6 des Stammzellgesetzes sind, die Voraussetzungen nach § 5 des Stammzellgesetzes erfüllen und in diesem Sinne ethisch vertretbar sind, und gibt dazu ...
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