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§ 12 - Stammzellgesetz (StZG)

§ 12 Anzeigepflicht



Die für das Forschungsvorhaben verantwortliche Person hat wesentliche nachträglich eingetretene Änderungen, die die Zulässigkeit der Einfuhr oder der Verwendung der embryonalen Stammzellen betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 6 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 12 StZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 StZG Bußgeldvorschriften
... nicht richtig oder nicht vollständig macht oder 2. entgegen § 12 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. ...