Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 KHEntgG vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 19 LSV-NOG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie des KHEntgG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 KHEntgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 20 KHEntgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 21 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene


(Text alte Fassung)

Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.

(Text neue Fassung)

Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

 

Anzeige