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Änderung § 20 KHEntgG vom 01.07.2008
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§ 20 KHEntgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 20 KHEntgG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 21 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene | |
(Text alte Fassung) Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Verbände, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr. | (Text neue Fassung) Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr. |
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