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Änderung § 3 KHEntgG vom 29.12.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 KHEntgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 3 KHEntgG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlagen


Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

3a. ein Pflegebudget nach § 6a,

4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.



(heute geltende Fassung) 

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