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Änderung § 3 KHEntgG vom 29.12.2022
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§ 3 KHEntgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung | § 3 KHEntgG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Grundlagen | |
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, |
2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 3a. ein Pflegebudget nach § 6a, 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1. |
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