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Änderung § 20 KHEntgG vom 01.01.2013

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§ 20 KHEntgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 20 KHEntgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 Abs. 21 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene


(Text alte Fassung)

Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.

(Text neue Fassung)

Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

(heute geltende Fassung)