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Änderung § 3 KHEntgG vom 12.12.2024
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§ 3 KHEntgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2024 geltenden Fassung | § 3 KHEntgG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Grundlagen | |
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a, 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, 3a. ein Pflegebudget nach § 6a, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027, |
4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, | |
5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1. | 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1, 6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1. |
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