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Änderung § 3 KHEntgG vom 01.01.2019
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§ 3 KHEntgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 3 KHEntgG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Grundlagen | |
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4, 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte, 3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3a. ein Pflegebudget nach § 6a, |
4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/507/al68895-0.htm