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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 1 Arbeitnehmer des Bergbaus



(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Absatz 2) stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) beschäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

(2) Unternehmen des Bergbaus sind

1.
Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,

2.
Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaften).

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