(1) Arbeitnehmer des Bergbaus (§
1 Abs. 1 des Gesetzes) sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des Bergbaus (Absatz 2) stehen und in den der bergbehördlichen Aufsicht unterstellten Betrieben (Absatz 2 Nr. 1) beschäftigt werden. Insoweit sind Arbeitnehmer des Bergbaus auch Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
(2) Unternehmen des Bergbaus sind
- 1.
- Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstellte Betriebe unterhalten,
- 2.
- Unternehmen, soweit sie ständig Schachtbau oder andere bergbauliche Aufschließungs- und Vorrichtungsarbeiten als spezifisch bergmännische Arbeiten in den unter Nummer 1 bezeichneten Betrieben verrichten (Bergbauspezialgesellschaften).