Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 3 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
|

§ 3 Vorübergehende Übertage-Arbeiten



(1) Untertage-Angestellte, die regelmäßig nur solche Arbeiten über Tage ausführen, die mit ihrer Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erhalten die Bergmannsprämie für jede Schicht, in der sie eingefahren sind.

(2) Untertage-Arbeiter erhalten die Bergmannsprämie auch für solche unter Tage verfahrenen Schichten, innerhalb derer sie mit Übertagearbeiten beschäftigt werden, die mit ihrer Untertagetätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed