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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 4 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)
neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 4 Vorübergehende Untertage-Arbeiten
Übertage-Arbeitnehmer, die mit Untertage-Arbeiten beschäftigt werden, erhalten die Bergmannsprämie für diejenigen Schichten, die sich aus der Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage verfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten (§ 2 Abs. 2) ergeben.
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