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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 5 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)
neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 5 Sonderfälle
(1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur teilweise unter Tage verfahren, weil sie
- 1.
- einen Unfall erlitten haben oder
- 2.
- mit einem Unfallverletzten oder Kranken ausfahren müssen oder
- 3.
- zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt werden oder
- 4.
- als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen sich über Tage aufhalten müssen oder
- 5.
- an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung teilnehmen,
(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung Arbeitszeit unter Tage versäumt haben oder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt worden sind, erhalten die Bergmannsprämie für diejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten hat.
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