(1) Untertage-Arbeitnehmer, die eine Schicht nur teilweise unter Tage verfahren, weil sie
- 1.
- einen Unfall erlitten haben oder
- 2.
- mit einem Unfallverletzten oder Kranken ausfahren müssen oder
- 3.
- zum Grubenwehrdienst über Tage abgestellt werden oder
- 4.
- als Zeuge bei bergbehördlichen Vernehmungen sich über Tage aufhalten müssen oder
- 5.
- an einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung teilnehmen,
erhalten die Bergmannsprämie für die volle Schicht. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen der Nummern 3 bis 5 eine volle Schicht ausfällt.
(2) Untertage-Arbeitnehmer, die als Mitglieder des Betriebsrats oder der Jugendvertretung Arbeitszeit unter Tage versäumt haben oder von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt worden sind, erhalten die Bergmannsprämie für diejenigen versäumten Untertage-Schichten, für die der Arbeitgeber nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes Lohnausfall zu erstatten hat.