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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 7 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)
neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 7 Aufzeichnungen des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat in dem nach § 41 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes am Ort der Betriebstätte für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto die gezahlten Bergmannsprämien gesondert anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu geführten Aufzeichnungen müssen für die Zwecke der Bergmannsprämie folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten,
- 2.
- die Höhe der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Bergmannsprämien,
- 3.
- den Tag der Auszahlung der Bergmannsprämie und den Lohnabrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie gezahlt worden ist.
(2) Soweit der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer Bergmannsprämien zahlt, sind die Vorschriften des § 7 Abs. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung nicht anzuwenden.
(3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Auszahlung der Bergmannsprämie folgt, aufzubewahren.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5072/a70304.htm