(1) Der Arbeitgeber hat in dem nach §
41 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes am Ort der Betriebstätte für jeden Arbeitnehmer zu führenden Lohnkonto die gezahlten Bergmannsprämien gesondert anzugeben. Das Lohnkonto oder die dazu geführten Aufzeichnungen müssen für die Zwecke der Bergmannsprämie folgende Angaben enthalten:
- 1.
- die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten,
- 2.
- die Höhe der für den Lohnabrechnungszeitraum gezahlten Bergmannsprämien,
- 3.
- den Tag der Auszahlung der Bergmannsprämie und den Lohnabrechnungszeitraum, für den die Bergmannsprämie gezahlt worden ist.
(3) Die Aufzeichnungen (Absatz 1) sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die zuletzt eingetragene Auszahlung der Bergmannsprämie folgt, aufzubewahren.