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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben

§ 8 - Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV)

neugefasst durch B. v. 20.12.1977 BGBl. I S. 3135; aufgehoben durch Artikel 14 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Geltung ab 20.12.1977; FNA: 800-7-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 8 Nachprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Bergmannsprämien durch das Finanzamt



Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der Bergmannsprämien. Die Vorschriften des § 42f des Einkommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung.