Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2011 aufgehoben
§ 9 Anrufungsauskunft
Das Finanzamt hat, soweit erforderlich im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde, auf Anfrage des Arbeitgebers Auskunft über die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Bergmannsprämien im einzelnen Fall zu erteilen.
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